Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Weis & Weis Auktionen, Inhaber: Robert Weis, Closenbruchstr. 7a, 66424 Homburg (nachfolgend: „Weis & Weis“) verkauft über das Internet im Namen und für Rechnung des Einlieferers Gebrauchtwaren in Form von Versteigerungen („Versteigerung“ oder „Auktion“ genannt), die durch Zeitablauf beendet werden (Verkauf gegen Höchstgebot).
(2) Weis & Weis tritt nicht als Verkäufer sondern lediglich als Vermittler auf. Das Rechtsverhältnis über den Erwerb der Waren kommt daher ausschließlich zwischen dem Einlieferer und dem Bieter zustande.
(3) Die vorliegenden Internet-Versteigerungsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die rechtlichen Verhältnisse zwischen Weis & Weis sowie den Personen, die im Rahmen des Verkaufs gegen Höchstgebot (nachfolgend „Versteigerung“ oder „Auktion“) über das Internet Gebote für die angebotenen Objekte abgeben (nachfolgend: „Bieter“) ausschließlich, sofern diese nicht durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien geändert werden. Diese AGB sind über die Startseite des Internetportals www.versteigerer.com abrufbar und können vom Bieter mit der „Druck-Funktion“ des Internet-Browsers ausgedruckt und/oder gespeichert werden.
(a) Die Anmeldung bei dem Internetportal sowie die Teilnahme an Versteigerungen von Weis & Weis durch Abgabe von Geboten ist nur Unternehmern im Sinne des § 14 BGB erlaubt, Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist die Anmeldung und die Teilnahme nicht gestattet. Mit dem Akzeptieren dieser AGB bestätigt der Bieter seine Unternehmereigenschaft.
(b) Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Versteigerung.
§ 2 Anmeldung und Nutzerkonto
(1) Zur Teilnahme an Versteigerungen ist zuvor die Zulassung durch Weis & Weis erforderlich. Hierzu ist es erforderlich, sich als Bieter bei Weis & Weis über www.versteigerer.com unter dem Punkt „Registrieren“ anzumelden und die von Weis & Weis angeforderten Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Eine erfolgreiche Registrierung ist nur bei vollständigem Ausfüllen aller Pflichtfelder des Registrierungsformulars möglich. Mit Absenden des ausgefüllten Registrierungsformulars erkennt der Bieter die vorliegenden AGB an.
(2) Der Vertrag zwischen dem Nutzer und Weis & Weis über die Nutzung des Internetportals kommt dadurch zustande, dass der Nutzer die Anmeldung über einen von Weis & Weis an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse versandten Link bestätigt.
(3) Die Anmeldung muss von einer vertretungsberechtigten natürlichen, namentlich anzugebenden Person vorgenommen werden. Weis & Weis behält sich vor, die Legitimation durch die Übermittlung einer Kopie eines Handelsregisterauszuges oder eines amtlichen Gewerbenachweises belegen zu lassen.
(4) Der Nutzer ist dazu verpflichtet, die ihm durch Weis & Weis mitgeteilten Zugangsdaten sowie sonstigen Daten geheim zu halten und den Zugang zu seinem Konto sorgfältig zu sichern. Der Nutzer ist verpflichtet, Weis & Weis unverzüglich über Anhaltspunkte für einen Kontomissbrauch zu informieren.
(5) Soweit der Nutzer einen Nutzernamen festlegt, darf dieser die Rechte Dritter, insbesondere Namens-, Marken- oder Urheberrechte, nicht verletzen und nicht gegen die guten Sitten oder strafrechtliche Vorschriften verstoßen.
(6) Der Nutzer haftet für sämtliche sein Konto betreffenden Handlungen, wenn er einem Dritten eine entsprechende Zugangs- und Nutzungsmöglichkeit bietet. Bei Vermutung einer Kenntniserlangung sicherheitsrelevanter Daten wie der Zugangsdaten durch unberechtigte Dritte hat der Nutzer unverzüglich diese Daten zu ändern bzw. ändern zu lassen.
(7) Weis & Weis behält sich das Recht vor, Konten von nicht vollständig durchgeführten Anmeldungen nach einer angemessenen Zeit, spätestens nach drei Monaten zu löschen.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angaben im Versteigerungskatalog, insbesondere technische Daten, Maße, Fabrikate, Baujahre oder Mengenangaben sind unverbindlich und stellen keine Erklärung der Beschaffenheit des Kaufobjektes dar. Insbesondere wird keine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Der Nutzer erhält Gelegenheit, innerhalb vorher veröffentlichten Fristen, den Gegenstand persönlich am jeweiligen Standort zu besichtigen.
(2) Die in den Versteigerungskatalog von Weis & Weis aufgenommenen Gegenstände stellen ein verbindliches Vertragsangebot des jeweiligen Einlieferers dar.
(3) Die Annahme des Angebots kann von dem Nutzer durch Abgabe des Höchstgebots innerhalb der Laufzeit der Auktion erklärt werden, soweit dieses – weitere – bei der Auktion angegebene Voraussetzungen erfüllt, zum Beispiel das Erreichen oder Überschreiten des angegebenen Mindestpreises.
(4) Weis & Weis steht das Recht zu, Auktionen vor dem Auktionsende auf Anweisung des Einlieferers vorzeitig zu beenden, wenn
– der Auktionsgegenstand nach Auktionsbeginn nicht nur geringfügig beschädigt wurde oder zufällig untergegangen ist
– bei Auktionen bei denen an dem Auktionsgegenstand erstmalig nach Auktionsbeginn nachweislich Rechte Dritter (Eigentumsrechte oder Eigentumsvorbehalte) geltend gemacht werden
Über einen Auktionsabbruch und dessen Gründe wird Weis & Weis den zum Zeitpunkt der Beendigung höchstbietenden Nutzer unverzüglich unterrichten.
(5) Durch die Abgabe eines Gebots erklärt der Bieter verbindlich und unwiderruflich die Annahme des Angebotes zum Abschluss des Vertrages über den im Versteigerungskatalog aufgenommenen Gegenstand. Das Gebot erlischt durch ein nachfolgend abgegebenes höheres Gebot eines anderen Bieters. Die Abgabe von Geboten kann nur innerhalb der Laufzeit der jeweiligen Online-Versteigerung vorgenommen werden. Die Laufzeit der Auktion richtet sich allein nach der Systemuhr von Weis & Weis. Wird innerhalb der letzten 5 Minuten vor Ablauf des einzelnen Objektes ein Gebot abgegeben, verlängert sich die Bietzeit um weitere 3 Minuten.
(6) Nach Auktionsende bestätigt Weis & Weis im Namen und in Vollmacht des Einlieferers dem Höchstbietenden – soweit dessen Gebot den angegebenen Mindestpreis erreicht oder übersteigt – den Vertragsschluss durch E-Mail-Bestätigung (Zuschlag).
(7) Liegt das Höchstgebot unter dem festgelegten Mindestpreis, so kommt ein Kaufvertrag nur zustande, wenn Weis & Weis binnen einer Frist von 8 Tagen nach Kautionsende per E-Mail mitteilt, dass der Kaufgegenstand auch zu dem Betrag des Höchstgebotes verkauft wird.
§ 4 Gefahrübergang – Abholung
(1) Das ersteigerte Objekt gilt mit Erhalt des Zuschlags als dem Bieter übergeben. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung auf den Bieter über.
(2) Der Bieter ist verpflichtet, Abtransport und Demontage der Versteigerungsgegenstände auf eigene Kosten und Risiko vorzunehmen. Soweit Abhol-/Demontagetermine nicht im Rahmen der Auktion verbindlich festgelegt worden ist, werden sich Weis & Weis und der Bieter diesbezüglich gesondert abstimmen.
(3) Der Bieter ist bei verbindlicher Festlegung verpflichtet, Abholung- und Demontage am festgelegten Termin vorzunehmen. Erfolgt die Abholung/Demontage verspätet, kann Weis & Weis einen Aufwendungsersatz von 0,5% des Kaufpreises pro Tag, höchstens jedoch 5%, sowie die Erstattung der durch Nichtabholung/Einlagerung entstehenden Fremdkosten verlangen. Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes bleibt dem Nutzer der Nachweis offen, dass geringere Kosten entstanden sind.
(4) Kommt der Bieter seiner Verpflichtung zur Abholung/Demontage am vereinbarten Termin nicht nach, ist Weis & Weis berechtigt, den Bieter unter Fristsetzung von wenigstens einer Woche zur Abholung/Demontage aufzufordern. Nach fruchtlosem Fristablauf ist Weis & Weis berechtigt, den Versteigerungsgegenstand neu zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Hierbei entstehende Mindesterlöse und Zusatzkosten trägt der Bieter.
(5) Für Beschädigungen, die bei der Demontage oder dem Abtransport am Eigentum des Einlieferers, von Weis & Weis oder Dritten entstehen, haftet der Bieter.
§ 5 Kaufpreis und Nebenleistungen
(1) Über das vom Bieter abgegebene Höchstgebot schuldet der Bieter ein Aufgeld von 15 % (Vermittlungsprovision). Auf das Höchstgebot wie auf das Aufgeld wird die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
(2) Der Kaufpreis ist fällig mit Erteilung des vorbehaltlosen Zuschlags.
(3) Kommt der Bieter mit einer Zahlung in Verzug, schuldet dieser Verzugszinsen in Höhe von 8%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum.
(4) Bieter aus Nicht-EU-Staaten haben die Umsatzsteuer auf das Höchstgebot als Kaution zu zahlen. Die Rückzahlung der Umsatzsteuer auf das Höchstgebot erfolgt nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Ausfuhrpapiere und einer schriftlichen Erklärung, dass der Bieter die Ware für seinen Gewerbebetrieb erworben hat und unverzüglich aus dem Gebiet der EU verbringt. Werden die Ausfuhrpapiere nicht binnen 8 Wochen nach Erteilung des vorbehaltlosen Zuschlags vorgelegt, wird Weis & Weis die Kaution in Anrechnung auf die fällige Umsatzsteuer an den Einlieferer abführen. Der Anspruch auf Rückzahlung der Umsatzsteuer verfällt damit.
(5) Eine umsatzsteuerfreie Veräußerung an Bieter aus EU-Staaten kann nur bei Vorlage einer amtlich beglaubigten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfolgen. Hiervon ausgenommen ist die Umsatzsteuer auf das Aufgeld.
(6) Weis & Weis ist berechtigt, Kaufgelder und Nebenleistungen im eigenen Namen für Rechnung des Anbieters einzuziehen und einzuklagen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den Kaufgegenständen geht erst nach Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an den Bieter über.
§ 7 Aufrechnung
Der Bieter kann nur mit solchen Forderungen mit dem Aufgeld aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder bestritten aber entscheidungsreif sind.
§ 8 Gewährleistungsausschluss
(1) Alle Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie stehen und liegen unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Dies gilt auch gegenüber Weis & Weis.
Auch die Beschreibungen der in den Versteigerungskatalog aufgenommenen Gegenstände stellen keine Garantieerklärung hinsichtlich deren Beschaffenheit dar.
(2) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich durchgehend um gebrauchte Gegenstände handelt und die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Anbieter insolvenzbedingt in den meisten Fällen nicht erfolgsversprechend sein wird. Der Gewährleistungsausschluss nach Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Mangel verkäuferseitig arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde.
§ 9 Haftung
(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Weis & Weis nur, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. „Kardinalpflicht“, d. h. eine solche Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) durch Weis & Weis oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt; unbeschränkt bleibt darüber hinaus die Haftung für das arglistige Verschweigen eines Mangels, für eine ausdrücklich garantierte Beschaffenheit sowie für Personenschäden.
(2) Sofern Weis & Weis leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Weis & Weis haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Nutzers nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Nutzer seine Datenbestände mindestens wöchentlich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung von Weis & Weis für den Verlust von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
(4) Weis & Weis haftet nicht für den Inhalt der ihr vom Anbieter übermittelten Beschreibungen der angebotenen Ware, die als Artikelbeschreibung genutzt werden.
(5) Weis & Weis bemüht sich, eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Weis- & Weis Angebote und fehlerfreie Übermittlungen sicherzustellen. Aufgrund der Beschaffenheit des Internets gibt es hierfür jedoch keine Garantie.
Durch Instandsetzungen, Wartungen oder die Einführung neuer Angebote kann der Zugriff auf Weis & Weis Angebote möglicherweise unterbrochen oder eingeschränkt sein. Weis & Weis bemüht sich, die Probleme unverzüglich zu beseitigen sowie durch alle zumutbaren technischen und personellen Vorkehrungen die Häufigkeit und Dauer dieser vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen zu begrenzen.
§ 10 Datenschutz
Die von dem Nutzer mitgeteilten personenbezogenen Daten (z. B. Name) werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzrechtes, insbesondere denjenigen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG) verwendet. Die von dem Nutzer mitgeteilten personenbezogenen Daten, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), werden durch Weis & Weis ausschließlich zur Abwicklung der zwischen dem Nutzer und im Auftrag des Anbieters vermittelten Verträge verwendet.
§ 11 Dauer der Nutzungsberechtigung
(1) Der Bieter kann von Weis & Weis jederzeit verlangen, dass sein Nutzerkonto und alle darin enthaltenen Daten gelöscht werden.
(2) Sofern der Bieter gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstößt (hierzu zählt insbesondere ein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten im Umgang mit den Zugangsdaten), ist Weis & Weis dazu berechtigt, den Bieter von der weiteren Nutzung des Internetportals mit sofortiger Wirkung auszuschließen.
(3) Nach einer Sperrung des Zugangs eines Bieters durch Weis & Weis aufgrund eines Verstoßes gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB ist der Bieter nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Weis & Weis zu einer erneuten Registrierung im Internetportal berechtigt.
§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Sowohl die Durchführung der Internet-Versteigerungen als auch diese Internetversteigerungsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Für die Übergabe der Kaufobjekte ist der jeweilige Standort der über die Online-Plattform versteigerten Gegenstände Erfüllungsort, auf den Weis & Weis im Versteigerungskatalog gesondert hinweist. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des Versteigerers. Der Gerichtsstand ist Homburg/Saar.
§ 13 Änderungen der Bedingungen, Salvatorische Klausel
(1) Weis & Weis behält sich das Recht vor, diese AGB für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Auf etwaige Änderungen oder Ergänzungen die dieser Bedingungen werden die zugelassenen Bieter per E-Mail gesondert hingewiesen. Diese geänderten bzw. ergänzten Versteigerungsbedingungen gelten für den Bieter erst, sobald er, nach Erhalt des Hinweises, erneut ein Gebot abgibt.
(2) Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner nach dem Sinn des Vertrages gewollt haben.